Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 4 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet. eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsabänderungen. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers, es sei denn, der Kaufpreis ist voll entrichtet. Tritt der Käufer noch vor Ausführung der Lieferung von einem abgeschlossenen Kaufvertrag zurück, ohne dass ein Verschulden des Verkäufers vorliegt, steht dem Verkäufer pauschal ein Schadenersatz in Höhe von 20 % des Kaufpreises zu. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe (Kaufpreis). Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn
a) der Käufer, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mindestens mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens ein Zehntel des Kaufpreises beträgt.
b) der Käufer, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt ist.
Zahlungsanweisungen und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur dann geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruht. Kommt der Käufer mit Zahlungen bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VI Ziffer 2 nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Verzugszinsen werden mit 5 % über Bundesbankdiskont p.a. berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit höherem Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Die Zinsen werden jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer berechnet.
Liefertermin oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Der Käufer kann im Falle des Verzugs dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, daß er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers zu.
Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen.
Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren Hindernissen, wie z.B. Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, die auf die Fertigstellung von erheblichem Einfluß sind, Streik, Aussperrung, etc. tritt Lieferverzug nicht ein Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten etc. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand gemäß Abschnitt VII. Ziffer 1 fehlerfrei ist, es sei denn, daß eine ausdrückliche Zusicherung gemäß Abschnitt I. Ziffer 2 gegeben ist.
Sofern der Verkäufer oder der Hersteller/Importeur zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen. Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge während der Frist nach Ziffer 1 nicht innerhalb von 8 Tagen vollständig beseitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ablehnen. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 20 % des Kaufpreises. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Macht der Verkäufer von den Rechten gemäß Ziffer 3 und 4 keinen Gebrauch, kann er über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht sind.
Der Kaufgegenstand bleibt bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrunde gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, vorbehalten. Vorbehaltsware wird der Verkäufer auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit der Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt und für die noch offenen Forderungen anderweitige, gleichwertige Sicherung geleistet wird.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug (gemäß Abschnitt II Ziffer 5) befindet.
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung einer angemessenen Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Käufers als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes.
Verlangt der Verkäufer die Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Käufer unter Ausschluß von etwaigen Zurückbehaltungsrechten es sei denn, sie beruhten auf den Kaufvertrag verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an den Verkäufer herauszugeben. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Zurücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, ermittelt nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den Schätzpreis. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand zu diesem Schätzpreis zu verrechnen.
Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger, mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. Der Käufer ist verpflichtet bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, daß der Fahrzeugbrief dem Verkäufer ausgehändigt wird. Bei Zugriff von Dritten insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes eine Vollkaskoversicherung mit einer maximalen Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 € abzuschließen mit der Maßgabe, daß die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Verkäufer selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Prämienbeträge verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.
Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung sind soweit nicht anders vereinbart in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Wird bei schweren Schäden mit Zustimmung des Verkäufers auf eine Instandsetzung verzichtet, so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des Kaufpreises und der Preise für Nebenleistungen des Verkäufers verwendet. Der Käufer hat die Pflicht den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsmäßigem Zustand zu halten, alle vom Hersteller/Importeur vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderliche Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller/Importeur anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik, des Typs, des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit während 24 Monaten seit Auslieferung. Handelt es sich bei dem Kaufgegenstand um ein Gebraucht-, Vorführ- oder Vermietfahrzeug verkürzt sich die Gewährleistung auf 12 Monate seit Auslieferung.
Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung). Für die Abwicklung gilt folgendes:
a) Der Käufer kann die Ansprüche beim Verkäufer oder beim vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen. Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung bei dem in Anspruch genommenen Betrieb entweder schriftlich anzuzeigen oder von ihm aufnehmen zu lassen.
b) Nachbesserungen haben unverzüglich nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn-, Material- und Frachtkosten zu erfolgen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Werden durch die Nachbesserung zusätzliche von Hersteller/Importeur vorgeschriebene Wartungsarbeiten erforderlich, übernimmt der Käufer deren Kosten einschließlich der Kosten für benötigtes Material und Schmierstoffe.
c) Für die Nachbesserung der eingebauten Teile beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate, es sei denn, es wurden gebrauchte Teile verbaut, dann verkürzt sich die Gewährleistung auf 12 Monate.
d) Wird der Kaufgegenstand wegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigem Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden. Dieser Betrieb entscheidet ob die erforderlichen Arbeiten an Ort und Stelle oder in seiner Werkstatt durchgeführt werden.
Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann, für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, Nachbesserungen fehlgeschlagen sind oder wenn die Nachbesserung objektiv oder subjektiv unmöglich oder unzulässig ist, unberechtigt verweigert oder ungebührlich verzögert wird oder mißlingt , kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht. Verlangt der Käufer nach vergeblichen Nachbesserungsversuchen Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages), so hat er den Verkäufer für die Nutzung des Fahrzeuges zu entschädigen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande, soll hierüber nach billigem Ermessen ein vereidigter Kfz-Sachverständiger verbindlich entscheiden, der, wenn eine Einigung über seine Person ebenfalls nicht zustande kommt, durch die IHK benannt werden soll.
Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Gewährleistungsverpflichtungen nicht berührt.
Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, daß
der Käufer einen Fehler nicht gemäß Ziffer 2a angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder
der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist (z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben) oder
der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Hersteller/Importeur für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen mußte oder
in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller/Importeur nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer vom Hersteller/Importeur nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder
der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Kommt der Betrieb, an den sich der Käufer wegen Fehler gewandt hat, mit der Nachbesserung in Verzug, steht dem Käufer das Recht zu, den Ausgleich einer noch offenen Kaufpreisforderung in angemessenem Umfang bis zum Ende der Nachbesserung zu verweigern. Sämtliche Ansprüche wegen Fehler verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 1. Gewährt der Hersteller/Importeur/Lieferant eine Garantie, die über die gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen hinausgehen, so erhält der Käufer auf die zur Behebung des Mangels erforderlichen Aufwendungen des Verkäufers eine Gutschrift in der gleichen Höhe, wie diese dem Verkäufer vom Hersteller/Importeur/Lieferant erteilt wurde.
Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer dem Käufer uneingeschränkt. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden haftet der Verkäufer nur, soweit der Schaden etwaige Leistungen der Sozialversicherung, einer privaten Unfallversicherung oder einer privaten Sachversicherung (z.B. Fahrzeug-, Gepäck- und Transportversicherung) übersteigt und Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden beschränkt sich diese Haftung auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter.
Nicht ersetzt werden jedoch die Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, Mietfahrzeugkosten, entgangener Gewinn, Abschleppkosten sowie Ladung. Das gleicht gilt für Schäden bei Nachbesserung. Die Rechte des Käufers aus Gewährleistung Abschnitt VII bleiben unberührt.
Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind in Abschnitt IV abschließend geregelt.
Der Käufer ist verpflichtet, Schäden und Verluste für die der Verkäufer aufzukommen hat, diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von diesem aufnehmen zu lassen. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers gegenüber dem Käufer wird außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist Bergisch Gladbach. Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Sollten einzelne Vertragsbestimmungen oder Teile von ihnen unwirksam werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
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Allgemeine Vermietbedingungen der Mop ´n Roll GmbH
1. Vertragsgegenstand
Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.
Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Motorrads/Rollers/Fahrzeugs. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag - insbesondere der § 651 a Absatz 1 und die nachfolgenden Absätze und Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) - finden keine Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
Bei Übergabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.
Die Miete schließt Kfz-Steuern, Haftpflichtversicherung und Schmierstoffe ein, nicht jedoch den Treibstoff.
Für die Berechnung der Kilometer ist allein der Tachometer maßgeblich. Bei einem Versagen des Tachometers oder einer Beschädigung der Plombierung ist sofort der Vermieter zu verständigen. Erfolgt diese Benachrichtigung nicht oder nicht sofort, ist der Vermieter berechtigt, pro Miettag eine Fahrstrecke von 600 km zu berechnen. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter den Tachometer oder die Verplombung vorsätzlich beschädigt. Dem Mieter bleibt es unbenommen, eine geringere Kilometerleistung nachzuweisen. Bei der Anmietung ist eine Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Miete und eine zu vereinbarende Kaution zu leisten. Die restliche Miete ist bei der Rückgabe fällig und zahlbar. Bei Verzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, eine Mahngebühr in Höhe von € 5,00, ab der 2. Mahnung sowie Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Nimmt der Mieter das Fahrzeug trotz Reservierung oder zum vereinbarten Termin nicht ab, kann der Vermieter Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Dem Mieter bleibt es unbenommen, keinen oder einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.
2. Mindestalter des Fahrers, Führerschein, Zusatzfahrer
Der Fahrer muss zum Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklassen B, AM, A, A1 und A2 berechtigt und, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt, mindestens das 19. Lebensjahr vollendet haben, sowie mindestens ein Jahr im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins sein. Für die Anmietung eines Fahrzeuges, für das die Führerscheinklasse A erforderlich ist, gelten ein Mindestalter von 25 Jahren und der Besitz eines für diese Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins seit mindestens 24 Monaten als Voraussetzung. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Eine Vorlage des Führerscheins durch den Mieter und/oder den Fahrer bei Anmietung und/oder im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Motorrads/Rollers/Fahrzeugs. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer Verzögerung im Zusammenhang mit der Übergabe, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übergabezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 11 dieser Vermietbedingungen Anwendung. Vor Anmietbeginn kann ein Zusatzfahrer kostenpflichtig gemäß aktueller Preisliste legitimiert werden.
3. Entgelte und Zahlungsbedingungen
Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Etwaige benötigte Mehr-Kilometer werden bei Fahrzeugrücknahme laut der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste berechnet. Kraftstoffkosten, Maut-, Park- sowie Fährgebühren wie auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fallen Betankungskosten gemäß Preisliste an. Durch den Mietpreis sind die Kosten des Versicherungsschutzes sowie für Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen abgegolten.
Der Tag der Fahrzeugübergabe und der Tag der Rücknahme werden als ein Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird und zusammen nicht 24 Stunden überschritten werden.
Die Zahlung des Mietpreises kann vorab per Überweisung, bar oder mit ec-Karte erfolgen. Wenn die Forderungen aus dem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt werden, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto des Karteninhabers zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen infolge der durch den Mieter schuldhaft verursachten Schadensfälle (bis max. zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt) und Ordnungswidrigkeiten des Mieters einschließlich der dem Mieter zuzurechnenden Folgekosten (insbesondere Abschleppkosten). Deshalb müssen der Mietvertrag und die Kreditkarte gleichlautend auf dieselbe Person/Firma ausgestellt sein. Kommt der Mieter entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen in Zahlungsverzug, beträgt der Verzugszins 5 % über dem Basiszinssatz. Soweit das Konto des Mieters keine Deckung aufweist oder der Mieter dem Lastschrifteinzug gegenüber seinem kontoführenden Institut widerspricht, ist der Vermieter berechtigt, die ihm entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erforderlich, so hat der Mieter innerhalb der rechtlichen Vorgaben auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Darüber hinaus kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.
4. Pflichten des Mieters
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam und sachgemäß zu behandeln und insbesondere die technischen Vorschriften und Betriebsanleitungen zu beachten sowie die Verkehrssicherheit und Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffs zu gewährleisten. Der Öl- und Wasserstand sowie der Reifendruck sowie die korrekte Spannung der Antriebskette sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug beim Abstellen ordnungsgemäß zu verschließen, die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Der Mieter hat sicherzustellen, dass beim Abstellen das Lenkradschloss arretiert und/oder die Wegfahrsperre aktiviert wird. Das Fahrzeug darf nur in der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden.
Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden:
- zum Befahren nicht öffentlicher Straßen, Geländestrecken, Parcours bzw. Straßen mit rennsportlichem Charakter (Nürburgring-Nordschleife), auch wenn dort die Straßenverkehrsordnung Gültigkeit hat. Die Nutzung des angemieteten Motorrads/Rollers/Fahrzeugs ist lediglich auf den Bereich der öffentlichen und geteerten Straßen beschränkt. Das Fahrzeug ist so zu bewegen, dass beide Räder immer am Boden sind und sich mit gleicher Geschwindigkeit drehen. Das heißt, sogenannte Burnouts, Wheelies, etc. sind strengstens untersagt.
- zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests
- zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen
- zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
- zur Weitervermietung oder Leihe
- zu Zwecken, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeugs führen
- zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung
- für Geländefahrten
Fahrten ins Ausland bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Fahrten in europäische Länder sind grundsätzlich nach Absprache zulässig, es sei denn, es handelt sich um Fahrten nach Russland, Weißrussland, Ukraine, Bulgarien, Rumänien, Moldawien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira oder Azoren. Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
Der Mieter hat die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Straßenverkehrsgesetze zu beachten. Er haftet für alle Verwarnungsgelder, Bußgelder und Strafen inklusive der dadurch bei dem Vermieter entstandenen Kosten, die auf seiner Benutzung des Fahrzeuges beruhen.
Das Fahrzeug darf ausgenommen in Notfällen nur vom Mieter selbst bzw. dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweises zu hinterlegen.
Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Vermietbedingungen zu informieren. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 100 € ohne Nachfrage beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher schriftlicher und vorheriger Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.
Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der Vermietbedingungen entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt. Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist.
Der Mieter darf an dem Fahrzeug sowohl an Hardware als auch Software keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten und unberechtigten Fahrers des Fahrzeugs mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadensfällen des Fahrers. Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.
5. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug hat einen pauschalen Haftpflichtversicherungsschutz gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden in unbegrenzter Höhe für Drittschäden (Personenschäden bis 8 Millionen €). Eine Teilkaskoversicherung bzw. Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung besteht nur, wenn dies im Mietvertrag in der Rubrik Kfz-Versicherung ausdrücklich vereinbart wurde. Bei einer Verlängerung der Mietzeit durch den Mieter besteht kein Versicherungsschutz; es sei denn, dies wird nachweislich mit dem Vermieter vereinbart. Der Mieter haftet bei allen Schäden, je nach dem vereinbarten Versicherungsschutz. Soweit eine Teilkasko- bzw. Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde, diese jedoch eine Regulierung des Schadens berechtigt verweigert, haftet der Mieter auch insoweit.
Der Mieter wird weiterhin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er auch bei Abschluss einer Teil- bzw. Vollkaskoversicherung in folgenden Fällen für Schäden haftet, wenn er oder sein Erfüllungsgehilfe:
• die Vertragspflichten gem. Ziff. 5 bei Unfällen schuldhaft nicht beachtet,
• sich unerlaubt vom Unfallort entfernt,
• Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt,
• die vereinbarte Mietzeit vertragswidrig überschreitet.
In Kaskofällen wickelt der Vermieter den Schaden mit dem Versicherer ab, soweit der Mieter nicht im Rahmen der Selbstbeteiligung in Anspruch genommen wird. Eine nachträgliche Inanspruchnahme des Mieters durch den Vermieter oder deren Kaskoversicherer bleibt unberührt. Fälle, in denen der Versicherer zwar regulieren muss, jedoch aufgrund von Vertragsverstößen Rückgriff gegen den Mieter nehmen kann, berühren den Vermieter nicht.
Im Übrigen, sowie nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer, haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
6. Haftung des Mieters für Schäden
Der Mieter haftet bei Diebstahl sowie für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Fahrzeug entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht werden, es sei denn, er weist nach, dass ihn hieran kein Verschulden trifft. Bei unverhältnismäßig hohem Reifenabrieb aufgrund unsachgemäßer Nutzung (z. B Burn-outs) ist der Mieter schadenersatzpflichtig. Bei Schäden am Mietfahrzeug haftet der Mieter für tatsächlich angefallene oder gem. Sachverständigengutachten festgestellte Reparaturkosten, Bergungs- und Rückführungskosten, Sachverständigenkosten, technische und merkantile Wertminderung, Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschaden für die Wiederbeschaffungszeit; bei Diebstahl für den Wiederbeschaffungswert. Als Mietausfall ist pro Tag eine Tagesgrundgebühr zu erstatten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten.
Sofern zur Feststellung einer Haftung des Mieters eine Einsicht in die polizeilichen Ermittlungsakten erforderlich ist, werden Schadensersatzansprüche gegen den Mieter bis zur Akteneinsicht gestundet.
Für Betriebsschäden am Fahrzeug, insbesondere infolge von Bedienungsfehlern, reinen Bruchschäden, durch das Ladegut verursachte Schäden sowie für den Verlust oder die Beschädigung von Fahrzeugunterlagen/Fahrzeugzubehör haftet der Mieter ohne Beschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust (einschließlich Fahrzeugteilen) und darüberhinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer für Fahrzeugschäden und Fahrzeugverlust lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber für Fahrzeugschäden und Fahrzeugverlust in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den Ziffern 2. (Mindestalter des Fahrers), 4. (Pflichten des Mieters), 8. (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall), 10. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrücknahme), geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber für Fahrzeugschäden und Fahrzeugverlust in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseinritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. Im Übrigen sowie nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften, sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen.
Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr gem. aktueller Preisliste an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen.
Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.
7. Pflichten und Haftung des Vermieters
Der Vermieter übergibt das Fahrzeug in einwandfreiem, gereinigtem, vollgetanktem, betriebssicherem und verkehrssicherem Zustand sowie mit unbeschädigten Plombierungen diverser Bauteile. Außerdem erhält der Mieter Kopien der Kfz-Papiere und das Werkzeug. Vorschäden erkennt der Vermieter nur an, wenn diese bei Übergabe im Mietvertrag schriftlich festgehalten werden.
Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich darüber zu informieren. Ist das Fahrzeug noch fahrbereit, ist es auf kürzestem Weg in die Werkstatt des Vermieters zu verbringen, ist es nicht mehr verkehrssicher, wird es vom Vermieter eingeschleppt. Ist das Fahrzeug zum Schadeneintritt weiter als 100 km vom Vermietstandort entfernt, kann der Mieter eine Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers bis zu einem Reparaturbetrag von 100,00 € beauftragen. Die Reparaturkostenbelege sind dem Vermieter im Original vorzulegen. Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten 100 €, ist vor Auftragsvergabe die Einwilligung des Vermieters einzuholen.
Schadensersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen, soweit der Vermieter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und für Personenschäden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zu Gunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Im Fall einfacher Fahrlässigkeit ist jedoch die Haftung des Vermieters auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeugs zurückgelassen/vergessen werden.
8. Verhalten bei Unfall oder Schadensfall
Der Mieter/Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadensereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, in Textform zu informieren. Der Unfall-/ Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadensersatzansprüche anderer Unfallbeteiligten dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe, dem Vermieter mitzuteilen.
Abschlepp- und/oder Reparaturdienste sind nur nach Abstimmung mit dem Vermieter zu beauftragen.
Der Mieter verpflichtet sich, kein Schuldanerkenntnis abzugeben und auch keine sonstigen Handlungen (Zahlungen, Vergleiche) vorzunehmen, die den Versicherungsschutz gefährden könnten.
9. Mängelanzeige und Verjährung
Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter in Textform anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft. Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 6 Monaten, beginnend grundsätzlich mit dem Rückerhalt des Fahrzeugs durch den Vermieter. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückerhalt des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
10. Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrücknahme
Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit!) zu übernehmen und zurückzugeben. Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt persönlich an den Vermieter innerhalb dessen Öffnungszeiten zurückzugeben. Vor der Rückgabe ist das Fahrzeug vollzutanken. Bei grober Verschmutzung hat der Mieter die Fahrzeug-Reinigungskosten zu zahlen. Bei einer vorzeitigen Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten des Vermieters haftet der Mieter bis zur Fahrzeugannahme durch den Vermieter.
Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen.
Der Mieter verpflichtet sich, gemeinsam mit dem Vermieter bei Fahrzeugübergabe das Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe des Tankstandes und sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und werden durch den Vermieter auf dem Übergabeprotokoll vermerkt.
Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeugeinweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs zurückbehalten, bis die Fahrzeugeinweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter zu vertretende Übergabeverzögerungen und daraus resultierende Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt vollgetankt, gereinigt und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) an den Vermieter zurückzugeben. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat. Wird der Rückgabezeitpunkt bei Stundenmieten um mehr als 10 Minuten, bei Tagesmieten um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter verpflichtet, eine weitere Stunden- bzw. Tagesmiete pro Stunde bzw. Tag als Entschädigung zu zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden aus der Überschreitung der Mietzeit entstanden ist. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeugs erstreckt sich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung. Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden und/oder die vorzeitige Rückgabe ist schuldhaft durch den Vermieter herbeigeführt worden. Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund bekannt wird, der die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar werden lässt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere falsche Angaben des Mieters zur Person, zur Bonität sowie die schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle der fristlosen Kündigung ist das Mietfahrzeug sofort, auch vor Ablauf der ordentlichen Mietzeit, zurückzugeben. Daneben bleiben Schadensersatzansprüche des Vermieters unberührt. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.
11. Rücktritt und Umbuchung
Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein:
-Bei Stornierung bis 8 Tage vor Mietbeginn entstehen keine Stornokosten.
-Bei Stornierung zwischen dem 7. und 2. Tag vor Mietbeginn werden 70 % des Mietpreises fällig.
-Bei Stornierung am Tag des vereinbarten Mietbeginns fallen 80 % des Mietpreises an.
Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung in Textform beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt. Es bleibt dem Mieter unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. Soweit freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres beim Vermieter vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 14 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn ohne Zusatzgebühren möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Eine Reduzierung des Mietzeitraums nach erfolgter Reservierungsbestätigung ist nicht möglich. Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern. Es bleibt dem Mieter unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.
12. Kaution
Die Kaution in Höhe der Vereinbarung im Mietvertrag (500/1.000 bzw. 2.000 €) muss bei Fahrzeugübernahme geleistet werden. Die Kaution kann in bar oder mittels Kreditkarte oder ec-Karte geleistet werden. Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs, sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet/freigegeben. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z. B. Reinigungskosten, Betankungskosten, Schäden) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht, die Kaution zurückzubehalten.
13. Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne Art. 6 Abs. 1 a) der DSGVO. Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken zwischen dem Vermieter und ihren Vertragspartnern und andere beauftragte Dritte (z. B. Inkassounternehmen, Rechtsanwälte) erfolgen.
Darüber hinaus kann eine Weitergabe personenbezogener Vertragsdaten an Behörden erfolgen, wenn und soweit eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters gegenüber der jeweiligen Behörde im Zusammenhang mit Anzeigen, die sich während der Mietdauer ergeben haben, wie z. B. Strafzettel, Bußgelder und sonstige Gebühren, weiterzugeben. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z. B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zweck der Abrechnung bzw. an das Unternehmen oder die entsprechende Stelle, damit diese die angefallenen Gebühren oder Kosten direkt gegenüber dem Mieter geltend machen kann. Der Vermieter behält sich vor bzw. hat einen Teil seiner Mietfahrzeugflotte mit einem modernen, satellitengestützten Ortungssystem ausgestattet. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeuges festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Fahrzeugs.
14. Persönliche Daten
Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten einverstanden. Bei Zahlungsverzug, nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges oder bei sonstigen Gründen, die zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigen, können die personenbezogenen Daten in eine zentrale Warndatei aufgenommen werden.
15. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters. Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Nebenabreden oder Ergänzungen zu diesem Mietvertrag liegen nicht vor. Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommen. Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrags ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):
Der Vermieter nimmt nicht an einem Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz teil.
Im Rahmen der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten steht Ihnen unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission zur Verfügung.